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Verbraucherinsolvenzberatung

Mit Hilfe der Insolvenzordnung können überschuldete Verbraucher ein Verfahren in Anspruch nehmen, das nach zirka sechs Jahren mit dem Erlass der bestehenden Schulden endet. Das Gesetz bietet dadurch die Chance auf einen wirtschaftlichen Neuanfang.

Wer kann das Verfahren in Anspruch nehmen?

Schuldner, die nicht selbständig tätig sind

  • ehemals selbständig waren
  • und weniger als 20 Gläubiger haben
  • und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen ehemaliger Mitarbeiter gegen sich haben wie zum Beispiel offene Lohn- und Gehaltszahlungen, nicht abgeführte Sozialabgaben (Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung)

Wie funktioniert das Verfahren?

Der außergerichtliche Einigungsversuch mit allen Gläubigern muss erfolglos geblieben sein. Dann kann der Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht mit umfassenden Angaben über Einkommen, Vermögen und Schuldensituation eingereicht werden.

Die Kosten des Verfahrens sind vom Schuldner zu tragen; die Zahlung kann auf Antrag aber bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet und anschließend in Raten zurückgezahlt werden. Während der Wohlverhaltensphase verpflichten Sie sich für zirka sechs Jahre, Ihr gesamtes pfändbares Einkommen an einen Treuhänder abzutreten, der es an die Gläubiger verteilt.

Zudem müssen Sie so genannte Obliegenheitspflichten erfüllen, das heißt, dass Sie verpflichtet sind,

  • eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben,
  • sich um eine zumutbare Tätigkeit zu bemühen,
  • jeden Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel anzugeben und
  • ererbtes Vermögen zur Hälfte an den Treuhänder abzuführen.

Nach Ende der 6-Jahresfrist werden die restlichen Schulden erlassen.

Ablehnung der Restschuldbefreiung

Die Restschuldbefreiung wird nicht erteilt,

  • wenn Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht haben, um einen Kredit oder öffentliche Leistungen zu erhalten.
  • Sie unangemessene Verbindlichkeiten eingegangen sind oder vorhandenes Vermögen verschwendet haben.
  • Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben im Insolvenzantrag gemacht haben.
  • Sie gegen die oben genannten Obliegenheitspflichten verstoßen haben.

Von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderungen, Geldstrafen und Bußgelder müssen neben dem Verfahren weiter gezahlt werden!

Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, zum Beispiel

  • Körperverletzung,
  • Betrug,
  • nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge für Mitarbeiter
  • sowie Verbindlichkeiten, die erst nach Eröffnung des Verfahrens entstehen (z.B. laufende Unterhaltsverpflichtungen)

werden am Ende des Verfahrens nicht erlassen!

Die Verbraucherinsolvenzberatung ist ein Angebot des Caritasverbandes Waltrop/Oer-Erkenschwick e. V.

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